Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Hartwig & Führer GmbH & Co. KG
Gültig ab 1.6.1990
1. Abschluss des Vertrages
Der Auftrag des Käufers ist von uns erst angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder von uns ausgeführt wird. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Soweit nichts anderes vereinbart, haben Angebotspreise in unseren Angeboten nur Gültigkeit für die Dauer eines Monates, beginnend mit Angebotsdatum. Jede Abweichung hiervon bedarf ebenfalls der Schriftform. Eine schriftliche Bestätigung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist immer die der Geschäftsleitung des Verkäufers.
2. Lieferung
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Lieferzeitangaben gelten immer als annähernd. Nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer dem Verkäufer eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser weiteren Nachfrist vom Vertrag schriftlich zurücktreten, falls der Käufer den Rücktritt bei Bestimmung der weiteren Nachfrist für den Fall des Fristablaufs schriftlich angekündigt hat.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles des Auftrags vom Vertrage zurückzutreten. Während der Dauer der Ereignisse höherer Gewalt kann der Käufer dem Verkäufer Nachfrist mit Kündigungsandrohung nicht setzen. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ober der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Gibt der Verkäufer trotz schriftlicher Aufforderung eine solche Erklärung nicht ab, kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob die Umstände bei dem Verkäufer selbst oder bei seinem Vorlieferanten eintreten.
Der Versand des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl der Versandart ist dem Verkäufer überlassen, soweit nicht eine bestimmte Versandart schriftlich vereinbart ist.
3. Zahlungen
Vom Verkäufer erteilte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Auf den Rechnungsbetrag gewährt der Verkäufer 2% Skonto, wenn die Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingeht. Vom 31. Tage ab Rechnungsdatum an ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu verlangen. Der Verkäufer hat das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Wechsel werden vom Verkäufer nur erfüllunghalber angenommen. Bei Annahme von Wechseln auf Nebenplätze oder Ausland übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Bei Zahlungseinstellung oder Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers ist der volle Rechnungsbetrag sofort fällig, auch wenn Akzepte oder Scheck angenommen wurden.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine weiteren Lieferungen einzustellen und zurückzuhalten, soweit die dem Käufer schon vorliegenden Rechnungen nicht termingerecht restlos bezahlt sind. Rügt der Käufer Mängel oder Unvollständigkeit der Lieferungen des Verkäufers, berechtigt dieses in keinem Falle den Käufer, Zahlungen zurückzuhalten oder gegenüber vereinbarten Zahlungen aufzurechnen. Nur Zahlungen an die Geschäftsleitung haben befreiende Wirkung.
4. Abstandssumme
Nimmt der Käufer bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet. Lehnt der Käufer die Abnahme der Ware ab, so hat der Käufer 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als Abstandssumme zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Ausfall nachzuweisen und geltend zu machen. Das Recht des Verkäufers, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, wird in keinem Falle berührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Solange gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, verbleibt das Eigentum an der Ware bei dem Verkäufer. Sind Wechsel oder Schecks angenommen, gilt Zahlung erst mit Einlösung der Papiere als erfolgt. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer überlässt der Verkäufer die Ware dem Käufer zum Besitz. Bis zum Eigentumsübergang übt der Käufer den Besitz an der Ware für den Verkäufer aus. Schon zu dieser Zeit liegt die Gefahr des Kaufgegenstandes bei dem Käufer. Während dieser Zeit ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und im mangelfreien unbeschädigten Zustand zu erhalten. Werden die gelieferten Gegenstände bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer beschädigt oder in anderer Weise gemindert, hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer für entstandene Schäden der Ware oder durch sonstige Ereignisse eingetretene Wertminderung voll einzustehen, gleichgültig, ob ihn für Schaden oder Wertminderung ein Verschulden trifft oder nicht.
Sollte der Käufer die gelieferte Ware vor völliger Bezahlung weiterveräußern, so tritt er schon jetzt sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Abnehmer zu benennen und ihm die Forderungsabtretung anzuzeigen, ungeachtet des Rechts des Verkäufers, selbst die Abtretungsanzeige vorzunehmen bei gleichzeitiger Verpflichtung des Käufers, seinem Abnehmer die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Von einer Pfändung gelieferter Ware durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Beanstandungen
Gelieferte Ware hat der Käufer unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel sofort dem Verkäufer anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige innerhalb von 10 Tagen nicht, gilt die Ware als mangelfrei durch den Käufer erhalten. Mängel, die bei sofortiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung per Einschreiben dem Verkäufer anzuzeigen, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung.
Bei Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwerts oder - bei Unvollständigkeit - zur Nachlieferung verpflichtet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers - insbesondere auf Schadenersatz - sind ausgeschlossen.
Die vom Verkäufer zu liefernde Ware wird nicht in jedem Falle vom Verkäufer hergestellt. Bezüglich von ihm nicht hergestellter Ware trifft den Verkäufer keine Gewährleistungspflicht. Der Verkäufer tritt jedoch mit Vertragsabschluß seine evtl. Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Käufer ab. Auch für diese Ansprüche gelten die oben genannten Rügepflichten, wobei diese Rügen auch gegenüber dem Verkäufer wirksam erklärt werden können. Jede Gewährleistung des Verkäufers und auch der Herstellerfirma erlischt, wenn der Käufer die obigen Rügefristen nicht einhält. Das gleiche gilt auch, wenn der Käufer Aus- oder Nachbesserungen oder Veränderungen an den Kaufgegenständen vornimmt, bevor der Verkäufer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, wie er auf berechtigte Mängelrügen reagieren will. Im übrigen gelten für die Haftung des Verkäufers und die dafür maßgeblichen Fristen die Bestimmungen des BGB.
7. Montage
Hat der Verkäufer auch Montage oder Einbau gelieferter Gegenstände übernommen, so bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform. Auch in einem solchen Falle geht die Gefahr der einzubauenden Kaufgegenstände sowie die Gefahr ihrer Beschädigung oder ihres zufälligen Untergangs mit Verlassen des Betriebs des Verkäufers auf den Käufer über. Für Folgeschäden bei Montagen und Einbau übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für ordnungsgemäße Montage verjährt nach zwei Jahren seit abgeschlossenem Einbau. Eine Verlängerung dieser Frist tritt durch Verhandlungen über und Untersuchung von Montagemängeln oder Maßnahmen zu deren Beseitigung nicht ein. Wird eine besondere Abnahme von Montagearbeiten vom Käufer gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen. Die Kosten einer Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterläßt der Käufer seine Mitwirkung bei vereinbarter Abnahme, so gilt nach Ablauf der vom Verkäufer zur Mitwirkung gesetzten Frist die Montage als ordnungsgemäß erfolgt.
Im übrigen richtet sich die Haftung des Verkäufers für zusätzlich übernommene Montage nach der VOB.
8. Gerichtsstandsvereinbarung
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer wird als örtlich zuständig vereinbart das Gericht des Geschäftssitzes des Verkäufers, also das Amtsgericht Gütersloh bzw. das Landgericht Bielefeld.
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